Statuten Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Basishilfe (BASAID) der NOVARTIS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen besteht mit Sitz in Basel ein politisch und konfessionell unabhängiger, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Art. 2 Zweck 2.1 Zweck des Vereins ist, Projekte in Entwicklungsländern
- zusammen mit lokalen Partnern oder
- bei Bedarf zusammen mit schweizerischen oder ausländischen Partnern (Institutionen/Organisationen/Einzelpersonen) zu planen und zu verwirklichen.
Hierbei nutzt der Verein auch den bei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorhandenen administrativen, wissenschaftlichen und technischen Erfahrungsschatz.
2.2 Bei den individuellen Projekten sollen insbesondere Verbesserungen auf den Gebieten Ernährung, Gesundheit, Landwirtschaft, Wasserversorgung, Wohnverhältnisse und Bildung angestrebt sowie die Hilfe zur „Selbsthilfe“ gefördert werden.
2.3 Der Verein bezweckt keine Gewinnerzielung. Eine Kapitalbildung ist nur insoweit gestattet, als sie für die langfristige Gestaltung der Vereinstätigkeit erforderlich ist.
2.4 Die Tätigkeiten des Vereins und dessen Projekte sind von den geschäftlichen Aktivitäten der Firma NOVARTIS unabhängig. Art. 3 Mitgliedschaft3.1 Ordentliche Mitglieder Mitglieder des Vereins können Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Pensionierte der Firmen NOVARTIS, Clariant und CSC werden. In Ausnahmefällen können durch den Vorstand auch aussenstehende, natürliche und juristische Personen als Mitglieder aufgenommen werden (z.B. Familienangehörige von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, temporäre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen).
3.2 Patronatsmitglieder Als Patronatsmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich durch ein besonderes Interesse an der Tätigkeit des Vereins auszeichnen und den Verein mit Rat und Tat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Patronatsmitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
3.3 Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung an natürliche Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um den Verein und um dessen Projekte verdient gemacht haben.
3.4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung, respektive Aufnahme durch den Vorstand in Ausnahmefällen. Sie endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes, das gegen die Interessen und Bestrebungen des Vereins gehandelt hat, kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung.
3.5 Stimm- und Wahlrecht Ordentliche, Patronats- und Ehrenmitglieder haben bei Wahlen und Abstimmungen je eine Stimme. Die Vertretung von abwesenden Mitgliedern und die schriftliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.
3.6 Finanzielle Mittel/Mitgliederbeiträge a) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: - Beiträgen ordentlicher Mitglieder
- Beiträgen von Patronatsmitgliedern
- Zuwendungen der NOVARTIS
- Spenden und Sonderaktionen
- verschiedenen Einnahmen (Basare, Weihnachtsverkäufe etc.)
b) Jedes Mitglied bestimmt seinen jährlichen Mitgliederbeitrag selbst; er beträgt zurzeit jedoch mindestens Fr. 20.-. c) Patronatsmitglieder haben die Wahl, über die Höhe des Betrages und dessen Frequenz zu bestimmen. d) Die minimale Höhe der Jahresbeiträge für das nächste Geschäftsjahr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Zahlungseinladung zahlbar. e) Werden 2 Jahresbeiträge geschuldet und nach wiederholter Aufforderung nicht bezahlt, erfolgt die Streichung der Mitgliedschaft. Art. 4 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle Art. 5 Mitgliederversammlung
5.1 Einberufung und Durchführung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Angabe der Traktanden vom Vorstand schriftlich einberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/-in oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer der Vizepräsidenten/ -innen. 5.2 Anträge Jedes Mitglied kann an die Mitgliederversammlung Anträge stellen. Diese sind dem Aktuar mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. 5.3 Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es kann nur über Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse über Statutenänderungen, die den Vereinszweck betreffen, und solche über die Auflösung des Vereins, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschliessen. 5.4 Protokollierung Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst.
5.5 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihr obliegt insbesondere: a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle b) Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle c) Beschlussfassung über die vom Vorstand unterbreiteten Projekte und Genehmigung des Budgets d) Wahl der Kontrollstelle e) Besprechung der Anträge und/oder der Projektvorschläge von Mitgliedern sowie Auskunftserteilung über die Vereinstätigkeit f) Festlegung des Mindest-Mitgliederbeitrages g) Änderung der Statuten 5.6 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt, der von 50 Mitgliedern unterzeichnet ist. Art. 6 Vorstand 6.1 Vertretungsbefugnis Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. 6.2 Organization Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus mindestens 13 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und umfasst einen/eine Präsidenten/-in, zwei Vizepräsidenten/-innen, einen/eine Kassier/-in, einen/eine Sekretär/-in und weitere Mitglieder. Rotation des Präsidentenamts Das Führungsgremium des Vereins besteht aus dem/der Präsidenten/-in und zwei Vizepräsidenten/-innen. Jede dieser 3 Personen ist für 1 Jahr (Amtsperiode) Präsident/-in. Falls während der Amtsperiode der/die Präsident/-in, einer/eine der Vizepräsidenten/-innen oder der/die Kassier/-in ausfällt, kann der Vorstand, entgegen Art. 6, auch ein bei den letzten Wahlen nicht gewähltes Mitglied berufen. Diese Berufung ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. 6.3 Wahlmodus Wahlvorschläge können von jedem Mitglied eingebracht werden. Jeder Vorschlag bedarf der Zustimmung des Vorgeschlagenen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen nach vorheriger Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6.4 Amtsdauer Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 6.5 Aufgaben und Befugnisse Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten: a) Laufende Geschäftsführung b) Erarbeitung von Richtlinien c) Aufstellen und Einsetzen von Länder- und Fachgruppen d) Zuweisung von Projektansuchen an die zuständigen Länder- und Fachgruppen zur Bearbeitung e) Erstattung des Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung f) Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets g) Einberufung von Mitgliederversammlungen h) Organisation der Vorstandswahlen i) Vertretung des Vereins nach aussen 6.6 Finanzkompetenzen Der Vorstand hat ausserhalb des bewilligten Budgetrahmens das Verfügungsrecht über Fr. 10’000.-- des Vereinsvermögens pro Einzelfall im Rahmen des “Schnelle Hilfe”-Konzepts, wobei der Gesamtbetrag pro Jahr Fr. 70’000.-- nicht übersteigen darf. 6.7 Sitzungen, Beschlussfassung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der Präsidenten/-in oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zirkulationsbeschlüsse können nur mit dem einfachen Mehr aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. 6.8 Zeichnungsberechtigung Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der/die Präsident/-in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verhinderungsfalle zeichnen anstelle des/der Präsidenten/-in einer/eine der Vizepräsidenten/-innen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Laufende Korrespondenz ohne verpflichtenden Charakter können die Vorstandsmitglieder einzeln unterschreiben. Für Bank und Postscheck zeichnen der/die Kassier/-in zusammen mit dem/der Präsidenten/-in oder einem/einer der Vizepräsidenten/innen. Rechnungen müssen von dem/der Präsidenten/-in/Vizepräsidenten/-in visiert werden. Für vereinsinterne Transfers von flüssigen Mitteln (z.B. Postscheckkonto auf Bankkonto oder umgekehrt) genügt die Kollektivunterschrift des/der Kassiers/-in mit einem weiteren Verfügungsberechtigten. Art. 7 Kontrollstelle 7.1 Pflichten und Befugnisse Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung, des Kassa, Postscheck- und Bankbestandes sowie der übrigen Dokumente und Aufzeichnungen. Sie ist jederzeit berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege zu verlangen und die Aktiv- und Passivsaldi festzustellen. Den Befund ihrer Prüfung hat sie dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.
7.2 Zusammensetzung/Amtsdauer Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Revisoren und zwei Suppleanten zusammen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 8 Finanzielles 8.1 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
8.2 Vermögen Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet. Einzelne Mitglieder haben keinen Einfluss auf das Vereinsvermögen. Art. 9 Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 10 Auflösung des Vereins
10.1 Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. 10.2 Nach Auflösung des Vereins wird das allfällige Vereinsvermögen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung zweckverwandten Institutionen überwiesen. Art. 11 Statuten 11.1 Änderungen Statutenänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. 11.2 Schlussbestimmung Die vorstehenden Statuten werden an der Gründungsversammlung von BASAID am 23. September 1997 zur Genehmigung vorliegen.
Basel, im September 1997
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